Erziehungsbeistandschaft
Bei der Erziehungsbeistandschaft (EB) sollen Kinder und Jugendliche möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützt und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie in ihrer Verselbständigung gefördert werden (§ 30 SGB VIII). Darüber hinaus soll die EB eine*n junge*n Volljährige*n bei dessen Persönlichkeitsentwicklung unterstützen und Hilfestellung bei einer eigenständigen Lebensführung geben.
Im Unterschied zur „sozialpädagogischen Familienhilfe“ konzentriert sich die Erziehungsbeistandschaft weitgehend auf die jungen Menschen. Wenn möglich, wird das soziale Umfeld mit einbezogen.
Die rechtlichen Grundlagen der EB ergeben sich insbesondere aus §§ 27 und 30 SGB VIII.
Zielrichtungen des EB-Einsatzes sind die Stabilisierung des jungen Menschen und dessen Familie sowie die Erweiterung der Möglichkeiten und Fähigkeiten, sich selbst zu helfen (Selbsthilfekompetenz). Konkrete Ziele einer EB können insbesondere sein:
- Ermöglichen des Aufwachsens von jungen Menschen in ihrer Familie
- Erhalt und Stärkung der Verantwortungsbereitschaft des jungen Menschen
- Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensbewältigung sowie Förderung und Stabilisierung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
- Herstellen tragfähiger Sozialbeziehungen, die dem jungen Menschen die Integration in die Gemeinschaft ermöglichen
- Unterstützung bei der eigenständigen Existenzsicherung
- Unterstützung bei der Konfliktbewältigung, um Eskalationen mit der Herkunftsfamilie, in Schule oder am Arbeitsplatz und weiteren gesellschaftlich relevanten Lebensfeldern zu reduzieren
- Vermeidung von Stigmatisierungen und Diskriminierung
- Aufarbeitung vorhandener Defizite durch selbständige Inanspruchnahme sozialer Einrichtungen
- Vermeidung von delinquentem Verhalten
Die Erziehungsbeistandschaft soll dazu beitragen, zusammen mit dem jungen Menschen seine Lebenssituation zu verbessern und seine eigenen Kompetenzen zur Auseinandersetzung mit Konflikten und Problemen zu verbessern. Die EB ist eine ambulante Form der Jugendhilfe und kann als präventive Maßnahme im Vorfeld oder als Alternative zur Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Ebenso kommt die EB als nachgehende Hilfe in Betracht, um eine Rückführung von Kindern und Jugendlichen in den elterlichen Haushalt zu sichern.
Beantragung der Maßnahme
Eine Erziehungsbeistandschaft kann in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind oder ein*e Jugendliche*r Unterstützung benötigt, um den Alltag besser bewältigen zu können. Ein Antrag kann durch Eltern oder Erziehungsberechtigte gestellt werden; auch Kinder und Jugendliche können sich selbst an das Jugendamt wenden. In der Regel erfolgt die Gewährung einer Erziehungsbeistandschaft auf eigenen Wunsch. Zuständig ist das Jugendamt des Ostalbkreises.