Jugendlicher

Erziehungsbeistandschaft

Bei der Erziehungsbeistandschaft (EB) sollen Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützt und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie ihre Verselbständigung gefördert werden (§ 30 SGB VIII). Darüber hinaus soll die EB eine*n junge*n Volljährige*n bei dessen Persönlichkeitsentwicklung unterstützen und Hilfestellung bei einer eigenständigen Lebensführung geben (§ 41 SGB VIII). Im Unterschied zur „sozialpädagogischen Familienhilfe“ konzentriert sich die Erziehungsbeistandschaft weitgehend auf die betroffenen Kinder oder jungen Menschen. Wenn möglich, wird das soziale Umfeld mit einbezogen. Die rechtlichen Grundlagen der EB ergeben sich insbesondere aus §§ 1 – 10 SGB VIII sowie §§ 27, 30, 36, 36a und 41 SGB VIII.

Zielrichtungen des EB-Einsatzes sind die Stabilisierung der Eigenkräfte des jungen Menschen und dessen Familien sowie die Erweiterung der Möglichkeiten und Fähigkeiten, sich selbst zu helfen (Selbsthilfekompetenz). Konkrete Ziele einer EB können insbesondere sein:

  • Ermöglichen des Aufwachsens von jungen Menschen in ihrer Familie
  • Erhalt und Stärkung der Verantwortungsbereitschaft des jungen Menschen
  • Befähigung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensbewältigung sowie Förderung und Stabilisierung der Erziehungsfähigkeit der Eltern
  • Herstellen tragfähiger Sozialbeziehungen, die dem jungen Menschen die Integration in die Gemeinschaft ermöglichen
  • Unterstützung bei der Planung zur Vermeidung von Belastungen aus einer unwirtschaftlichen Haushaltsführung
  • Unterstützung bei der Konfliktbewältigung, um Eskalationen mit der Herkunftsfamilie, in Schule oder am Arbeitsplatz und weiteren gesellschaftlich relevanten Lebensfeldern zu reduzieren
  • Vermeidung von Stigmatisierungen und Diskriminierung
  • Erhalt bzw. Wiederherstellung und Förderung der positiven emotionalen Bindungen zwischen den Familienmitgliedern, Verwandten und Freundeskreis
  • Aufarbeitung vorhandener Defizite durch selbständige Inanspruchnahme sozialer Einrichtungen
  • Vermeidung von delinquentem Verhalten.

Die Erziehungsbeistandschaft soll dazu beitragen, zusammen mit dem jungen Menschen seine Lebenssituation zu verbessern und seine eigenen Kompetenzen zur Auseinandersetzung mit Konflikten und Problemen zu verbessern. Der EB ist eine ambulante Form der öffentlichen Jugendhilfe und kann als präventive Maßnahme im Vorfeld, oder als Alternative zur Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden. Ebenso kommt die EB als nachgehende Hilfe in Betracht, um eine Rückführung von Kindern und Jugendlichen in den elterlichen Haushalt zu sichern.

Beantragung der Maßnahme

Wenn Sie das Gefühl haben, Ihr Kind könnte eine Erziehungsbeistandschaft benötigen, um seinen Alltag besser meistern zu können, können Sie als Elternteil oder Erziehungsberechtigte*r einen Antrag dafür stellen. Auch Kinder oder Jugendliche selbst können auf das Jugendamt zugehen. Üblicherweise erhalten Sie eine Erziehungsbeistandschaft nur auf eigenen Wunsch. Kontaktieren Sie dazu bitte das zuständige Jugendamt des Ostalbkreises.

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