Mutter und Kind

Begleiteter Umgang

Begleitete Umgänge (BU) bieten Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie ermöglichen Eltern, ihren Kindern und anderweitig umgangsberechtigten Personen den Umgang mittels Begleitung einer Fachperson. Begleitete Umgänge werden häufig vom Familiengericht angeordnet oder vom Jugendamt vorgeschlagen. Begleitete Umgänge basieren auf dem Umgangsrecht, das in §1684f BGB in Verbindung mit §18 Abs. 3 SGB VIII geregelt wird.

Das zentrale Ziel des Begleiteten Umgangs ist die Sicherstellung des Kindeswohls durch Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dazu gehört:

  • Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der emotionalen und sozialen Beziehungen zwischen den Umgangsberechtigten
  • Entlastung der Kinder bei Loyalitätskonflikten, Schuldgefühlen und Überforderungen
  • Sensibilisierung der Eltern bzw. sonstiger Bezugspersonen für die Bedürfnisse des Kindes
  • Unterstützung und Begleitung der Eltern bei der Förderung der familiären Kommunikation
  • Stärkung und Befähigung der Eltern oder anderweitig umgangsberechtigten Personen, die Kontakte langfristig selbstständig und ohne Begleitung von Fachpersonen gestalten zu können

Der Begleitete Umgang ist zeitlich begrenzt und keine auf Dauer angelegte Hilfe.

Beantragung der Maßnahme

Wenn familiäre Umstände einen Begleiteten Umgang notwendig machen oder es eine entsprechende gerichtliche Anordnung gibt, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Jugendamt des Ostalbkreises oder dem zuständigen Jugendamt auf.

Weiterführende Links